In der Phase der Prüfung ihres Erstantrags erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Diese dient nur der Durchführung des Asylverfahrens und stellt keinen Aufenthaltstitel dar.  Zeiten der Aufenthaltsgestattung zählen als Voraufenthaltszeiten (z. B. für die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts oder als Voraufenthaltszeiten bei der Einbürgerung) nur, wenn das Asylverfahren mit einer Anerkennung endete (§ 55 Abs.3 AsylVfG). Ansonsten besteht nach Abschluss des Asylverfahrens kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

IDCardDeutschland[2]

Ab dem 1. September 2011 erhalten in Deutschland alle Mitbürger aus Staaten außerhalb der EU (Drittstaatsangehörige) einen elektronischen Aufenthaltstitel. Der sogenannte eAufenthaltsitel (eAT) wird den bisherigen Aufenthaltstitel ersetzen, der als Klebeetikett im Reisepass integriert ist.

Die technische Ausgestaltung des eAufenthaltstitels ist mit dem neuen Personalausweis für die deutschen Bürger vergleichbar. Auf einem kontaktlosen Chip sind neben personenbezogenen Daten auch ein digitales Lichtbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert.

Weitere Info:

Broschüre "Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel" (DIN-A4-Format) in mehrere Sprache: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/broschuere-eat-a4-de.html;jsessionid=3D2FA10022126DCAB611A5D67583066A.1_cid286?nn=1367522

 

Große: Scheckkarten

 

Quelle: http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2011/20110901-eat.html