In der Phase der
Prüfung ihres Erstantrags erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung.
Diese dient nur der Durchführung des Asylverfahrens und stellt keinen
Aufenthaltstitel dar. Zeiten der
Aufenthaltsgestattung zählen als Voraufenthaltszeiten (z. B. für die
Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts oder als Voraufenthaltszeiten bei der
Einbürgerung) nur, wenn das Asylverfahren mit einer Anerkennung endete (§ 55
Abs.3 AsylVfG). Ansonsten besteht nach Abschluss des Asylverfahrens kein
Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
Ab dem 1.
September 2011 erhalten in Deutschland alle Mitbürger aus Staaten außerhalb der
EU (Drittstaatsangehörige) einen elektronischen Aufenthaltstitel. Der
sogenannte eAufenthaltsitel (eAT) wird den bisherigen Aufenthaltstitel ersetzen,
der als Klebeetikett im Reisepass integriert ist.
Die technische
Ausgestaltung des eAufenthaltstitels ist mit dem neuen Personalausweis für die
deutschen Bürger vergleichbar. Auf einem kontaktlosen Chip sind neben
personenbezogenen Daten auch ein digitales Lichtbild und zwei Fingerabdrücke
gespeichert.
Weitere Info:
Broschüre
"Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel"
(DIN-A4-Format) in mehrere Sprache: www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/broschuere-eat-a4-de.html;jsessionid=3D2FA10022126DCAB611A5D67583066A.1_cid286?nn=1367522
Große: Scheckkarten
Quelle: http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2011/20110901-eat.html